Staatsrecht – Karteikarten Jurastudium
Staatsrecht I (Grundrechte) und Staatsrecht II (Staatsorganisation) bilden die verfassungsrechtliche Grundlage im Jurastudium. Diese Karteikarten decken die prüfungsrelevanten Grundrechtsdogmatik, die Verfassungsprinzipien des Art. 20 GG und die wichtigsten Organe des Grundgesetzes ab.
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Staatsrecht klausurgerecht lernen
Staatsrechtsklausuren verlangen im Wesentlichen zwei Fähigkeiten: Grundrechtsprüfung und Kompetenzprüfung (Staatsorganisation). Beide folgen festen Schemata.
- Grundrechtsprüfung (Schema): 1. Schutzbereich (sachlich + persönlich). 2. Eingriff (klassisch oder moderner Eingriffsbegriff). 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Schranken, Schranken-Schranken, Verhältnismäßigkeit). Dieses Schema gilt für alle Freiheitsgrundrechte.
- Verhältnismäßigkeit: Das zentrale Prüfungswerkzeug. Geeignetheit (Mittel fördert Zweck), Erforderlichkeit (kein milderes Mittel), Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit i.e.S. (Zweck und Mittel stehen in vernünftigem Verhältnis). Lerne alle drei Stufen mit Beispielen.
- Wesensgehaltsgarantie: Art. 19 Abs. 2 GG: In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Absolute Grenze jedes Eingriffs.
- Staatsorganisation: Kenne die Kernkompetenzen von Bundestag (Art. 38 ff.), Bundesrat (Art. 50 ff.), Bundesregierung (Art. 62 ff.), Bundespräsident (Art. 54 ff.) und Bundesverfassungsgericht (Art. 93, 94 GG).
Häufige Klausurthemen: Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsrecht, Berufsfreiheit (Drei-Stufen-Theorie), allgemeiner Gleichheitssatz Art. 3 GG, Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen (Art. 19 Abs. 3 GG).
Alle Karten in diesem Set
| Vorderseite | Rückseite |
|---|---|
| Welche Verfassungsprinzipien nennt Art. 20 GG? | Art. 20 GG: Demokratieprinzip, Bundesstaatsprinzip, Rechtstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip, Republikprinzip. Ewigkeitsgarantie Art. 79 Abs. 3 GG: Diese Prinzipien sind unabänderlich. |
| Was ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip? | Verfassungsrang aus Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtstaatsprinzip). Eingriffe müssen: 1. einen legitimen Zweck verfolgen, 2. geeignet, 3. erforderlich (kein milderes gleich wirksames Mittel) und 4. angemessen sein. |
| Was schützt die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG? | Schutzbereich: Äußerung, Verbreitung und Empfang von Meinungen (Werturteile) sowie Tatsachen (soweit meinungsbezogen). Einschränkung durch allgemeine Gesetze, Jugendschutz und persönliche Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG). |
| Was ist die Schutzbereichsdefinition der allgemeinen Handlungsfreiheit? | Art. 2 Abs. 1 GG schützt jedes menschliche Verhalten, das nicht durch andere Grundrechte erfasst ist (Auffanggrundrecht). Einschränkbar durch verfassungsmäßige Ordnung, Sittengesetz und Rechte anderer. |
| Was ist die Drei-Stufen-Theorie bei Art. 12 GG? | Art. 12 GG schützt Berufsfreiheit. Eingriffe auf Stufe 1 (Berufsausübung): einfachgesetzlich rechtfertigbar. Stufe 2 (subjektive Berufszulassung): nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter. Stufe 3 (objektive Berufszulassung): nur zur Abwehr nachweisbarer schwerer Gefahren. |
| Was ist das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG? | Gesetze, die ein Grundrecht einschränken, müssen das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Gilt nur für Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt und nur für formelle Gesetze. |
| Was ist die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte? | Grundrechte wirken als objektive Wertordnung auf das Privatrecht ein: Generalklauseln (§ 242, § 138 BGB) sind grundrechtskonform auszulegen (BVerfGE Lüth-Urteil 1958). Unmittelbare Drittwirkung gilt nur für Art. 9 Abs. 3 GG. |
| Was schützt Art. 14 GG? | Eigentumsgarantie: Eigentum und Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken bestimmt das Gesetz (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit gegen Entschädigung (Art. 14 Abs. 3 GG). Sozialbindung: Art. 14 Abs. 2 GG. |
| Was ist der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG? | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Gebot: Gleiche Sachverhalte gleich, ungleiche Sachverhalte ungleich behandeln. Prüfungsmaßstab: Willkürverbot (bei faktischen Unterschieden: neue Formel = Verhältnismäßigkeit). |
| Was ist das Grundrechte-Abwehrrecht? | Grundrechte sind in ihrer klassischen Funktion Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe. Der Staat darf in den Schutzbereich nicht oder nur gerechtfertigt eingreifen. Daneben: Leistungs-, Schutz- und Teilhaberechte. |
| Welche Organe sind an der Gesetzgebung beteiligt (Art. 77 GG)? | Bundesgesetze werden vom Bundestag beschlossen (Art. 77 Abs. 1 GG). Der Bundesrat kann Einspruch einlegen (Einspruchsgesetz) oder hat Zustimmungsrecht (Zustimmungsgesetz). Vermittlungsausschuss bei Uneinigkeit. |
| Was ist die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG? | Die Gliederung in Länder, die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung, die in Art. 1 (Menschenwürde) und Art. 20 GG (Staatsstrukturprinzipien) niedergelegten Grundsätze dürfen nicht geändert werden. Unabänderlicher Verfassungskern. |
| Was ist das Bundesverfassungsgericht und was prüft es? | BVerfG (Art. 93, 94 GG): hütet das Grundgesetz. Wichtigste Verfahren: abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG), konkrete Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG), Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG), Organstreit. |
| Was schützt Art. 1 Abs. 1 GG? | Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Höchster Wert der Verfassung, unmittelbar geltendes Recht, durch Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich. |
| Was ist der persönliche Schutzbereich eines Grundrechts? | Wer kann sich auf das Grundrecht berufen? Grundrechtsträger: natürliche Personen (alle Menschen bei Menschenrechten, nur Deutsche bei Deutschen-Grundrechten). Juristische Personen des Privatrechts: Art. 19 Abs. 3 GG, soweit wesensgemäß anwendbar. |
| Was ist das Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 2 GG? | Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus und wird durch besondere Organe der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung ausgeübt (Art. 20 Abs. 2 GG). Legitimationskette: Volk → Parlament → Regierung → Verwaltung. |
| Was ist eine Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG)? | Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erheben. Voraussetzungen: Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegegenstand, Beschwerdebefugnis, Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität. |
| Was ist das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG? | Der Staat ist verpflichtet, soziale Gerechtigkeit herzustellen und ein Mindestmaß an sozialer Sicherheit zu gewährleisten. Konkret: Sozialversicherung, Sozialhilfe, Mindestlohn. Das Sozialstaatsprinzip ist ein unbestimmter Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. |
| Was schützt die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG? | Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Kunstfreiheit hat keinen Gesetzesvorbehalt, ist aber durch kollidierende Verfassungsrechte (Persönlichkeitsrecht, Menschenwürde) einschränkbar. Abwägung im Einzelfall (Mephisto-Urteil). |
| Was ist das Rechtsstaatsprinzip? | Art. 20 Abs. 3 GG: Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Teilgehalte: Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Verhältnismäßigkeit, Rechtssicherheit, Gewaltenteilung. |
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Bundesrecht und Landesrecht?
Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG). Im Bereich der ausschließlichen Bundesgesetzgebung (Art. 73 GG) kann nur der Bund Gesetze erlassen. Bei konkurrierender Gesetzgebung (Art. 74 GG) können Länder tätig werden, solange der Bund keine Regelung getroffen hat.
Muss ich im Staatsrecht GG-Artikel auswendig kennen?
Ja, zentrale Artikel müssen sicher sitzen: Art. 1 (Menschenwürde), Art. 2 (Allg. Handlungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht), Art. 3 (Gleichheit), Art. 5 (Meinungsfreiheit), Art. 14 (Eigentum), Art. 20 (Staatsprinzipien), Art. 79 Abs. 3 (Ewigkeitsgarantie), Art. 93 (BVerfG).
Was ist eine Grundrechtskollision?
Wenn zwei oder mehr Grundrechte verschiedener Träger in Widerstreit geraten (z.B. Pressefreiheit vs. allgemeines Persönlichkeitsrecht), muss im Einzelfall abgewogen werden (praktische Konkordanz). Kein Grundrecht setzt sich absolut durch, beide sind in einen möglichst schonenden Ausgleich zu bringen.